AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand 17.08.2008)

1. Allgemeines

Alle nachfolgenden Bedingungen haben Gültigkeit für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen dem Käufer bzw. Besteller und uns, auch, wenn wir abweichende Einkaufsbedingungen oder Gegenbestätigungen, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht widersprechen.

2. Angebote

Angebote sind freibleibend. Muster und Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind unverbindliche Rahmenangaben, sofern sie nicht ausdrücklich garantiert werden. Alle Aufträge des Käufers bzw. Bestellers an uns, sowie Angebote, Auskünfte und sonstige Vereinbarungen unserer Mitarbeiter binden uns erst mit unserer schriftliche Bestätigung.

3. Preise

Maßgeblich sind unsere am Liefertag allgemein geltenden Preise, sofern nicht ein Preis schriftlich als Festpreis vereinbart worden ist. Wenn die Abwälzung einer zwischen Auftragserteilung und Lieferung eintretenden Kostenerhöhung gesetzlich untersagt ist, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

4. Lieferung, Gefahrenübergang

Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. Lieferungen, auch frachtfreie, erfolgen auf Gefahr des Käufers bzw. Bestellers. Die Gefahr geht spätestens mit Verladung der Ware in das Transportmittel über. Nicht abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Käufers bzw. Bestellers.

5. Versand

Der Versand erfolgt auf Kosten des Käufers bzw. Bestellers.

6. Verpackung

Bei frachtfreier Rücksendung wird die Verpackung mit 2/3 des eingesetzten Wertes gutgeschrieben. Paketverpackungen werden nicht zurückgenommen.

7. Abnahme

Bei Abnahmeverzug des Käufers bzw. Bestellers dürfen wir die Lieferung der nicht abgenommen Ware verweigern. Bei Minderabnahme gilt der für die abgenommene Ware gültige Staffelpreis.

8. Lieferstörungen

Umstände oder Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, die als Folge Lieferungen verhindern oder wesentlich erschweren, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von unserer Lieferpflicht.

9. Beanstandungen

Unterbleibt eine Mängelanzeige innerhalb von acht Tagen nach Wareneingang oder wird die Ware vom Käufer bzw. Besteller eingesetzt, vermischt oder veräußert, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung. Die Beanstandung einer Lieferung berechtigt nicht, weitere Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag abzulehnen. Von uns eingeleitete Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Für mangelhafte Ware wird nach Rückgabe Ersatz geleistet oder nach unserer Wahl Wandlung oder Minderung durchgeführt. Bei Zusicherung von Eigenschaften beschränkt sich unsere Schadensersatzpflicht unter Ausschluss der mittelbaren Schäden bei Folgeschäden auf den zweifachen Warenwert. Jede Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Käufer bzw. Besteller oder ein Dritter eine Mängelbeseitigung unternimmt.

10. Haftungsmaßstab, Haftungsumfang

In dem Fall einer Verletzung vertraglicher Pflichten sind von uns nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vertreten; in diesem Rahmen beschränkt sich unsere Haftung für Erfüllungsgehilfen im Übrigen auf die Haftung für sorgfältige Auswahl und etwa erforderliche Überwachung. Bei Haftung für Verzug und Unmöglichkeit kann der Käufer bzw. Besteller nur die Mehraufwendungen für einen Deckungskauf verlangen. Für den Ersatz mittelbarer Schäden oder für Folgeschäden haften wir nicht. Auch ist die Höhe des Schadensersatzes auf den zweifachen Warenwert begrenzt.

11. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind nach Empfang wie folgt zahlbar:

innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto
innerhalb von 30 Tagen netto, ohne Abzug

Die Fälligkeit beginnt mit dem Tag der Lieferung.
Wechsel werden nur vorbehaltlich Diskontierungsmöglichkeiten gegen Vergütung aller Spesen zahlungshalber angenommen. Gegenforderungen berechtigen den Käufer bzw. Besteller nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer bzw. Besteller nur gegen Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zu. Unsere Mitarbeiter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen oder zu sonstigen Verfügungen berechtigt.

12. Zahlungsverzug, Bonitätszweifel

Bei Zahlungsverzug, der ohne Mahnung eintritt, werden wir Verzugszinsen gemäß §247, Abs.1 BGB -Basissatz p.a. -in Verbindung mit §288, Abs. 2 BGB 8%
p.a. fix berechnen und weiteren Schaden geltend machen. Alle gewährten Rabatt, Skonti und sonstige Vergütungen werden hinfällig. Ferner können wir weitere Lieferungen auf diesen sowie andere Verträge ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und sofortige Bezahlung aller Lieferungen, Vorauskasse sowie bei Verschulden Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

13. Eigentumsvorbehalt; Sicherungen

a) Gesicherte Forderungen, Freigabe bei Übersicherung.

Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch Saldoforderungen, die uns, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, gegen den Käufer bzw. Besteller und die Unternehmen seines Bereiches zustehen, werden die nachfolgenden Sicherheiten eingeräumt. Übersteigt deren Wert die Forderungen um insgesamt mehr als 20%, so sind wir insoweit auf Verlangen des Käufers bzw. Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Alle Sicherheiten, die der Käufer bzw. Besteller uns gewährt, können zur Befriedigung unserer Forderungen realisiert werden.

b) Eigentumsvorbehalt, Be- und Verarbeitung, Vermischung und Verbindung

Die Ware bleibt bis zur Vollbezahlung aller bestehenden Forderungen unser Eigentum. Be- und Verarbeitung erfolgen stets für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs des Be- oder Verarbeiters nach §950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt der Käufer bzw. Besteller, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einstandspreise) zu dem der anderen Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung geworden sind, schon jetzt sein Eigentum- bzw. Miteigentums- und Besitzrechtes an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt sie für uns. Verpfändung oder Sicherungsübereignung unseres Eigentums/Miteigentums sind untersagt.

c) Veräußerungsbefugnis

Der Käufer bzw. Besteller ist, solange er Händler ist, befugt, unser Eigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern; diese Befugnis erlischt, wenn sich der Käufer bzw. Besteller im Verzug befindet oder mit seinem Kunden Unabtretbarkeit der Forderung vereinbart.

d) Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Für den Fall, dass der Käufer bzw. Besteller unserer Ware ( be- oder verarbeitet, vermischt oder verbunden) veräußert, tritt er hiermit schon jetzt alle daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden, auch soweit sie Entgelte für Arbeitsleistungen enthalten, mit allen Nebenrechten, insbesondere Sicherheiten, an uns ab. Veräußert der Käufer bzw. Besteller unsere Ware nach der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nichtgehörender Ware, so sind wir neben Mitberechtigten Gesamtgläubiger (Treuhänder); hilfsweise ist die Forderung des Käufers bzw. Bestellers gegen seinen Kunden nach dem Verhältnis des Verkaufswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Wert der vom Käufer bzw. Besteller verkauften Ware abgetreten. Die Abtretung an uns betrifft immer den noch realisierbaren Teil der Forderung. Auf unser Verlangen wird der Käufer bzw. Besteller die Abtretung offenlegen und uns die nötigen Auskünfte und Unterlagen geben. Ferner tritt der Käufer bzw. Besteller hiermit künftige Ansprüche wegen Schäden an der von uns gelieferten Ware an uns ab. Der Käufer bzw. Besteller ist widerruflich berechtigt, die uns abgetretene Forderung selbst einzuziehen, falls der nicht im Verzug ist; eine Abtretung an Dritte ist ihm nicht gestattet.

e) Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, Ansprüche Dritter, Ansprüche aus Besitz

Wir können unsere Ware auf Kosten des Käufers bzw. Bestellers gesondert lagern, kennzeichnen oder abholen sowie jegliche Verfügung über die Ware verbieten. Sofern wir die Ware aufgrund Eigentumsvorbehalts zurücknehmen, liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag und ist der Käufer bzw. Besteller zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet; er haftet für Minderwert, unsere Rücknahmekosten (mindestens 10% des Preises) und entgangenen Gewinn. Er hat uns sofort, notfalls telefonisch, telegrafisch oder fernschriftlich zu verständigen, wenn ein Dritter unsere Rechte angreift. Er verzichtet auf die Ansprüche aus Besitz.

f) Sicherungsanspruch, Verfügungsverbot.

Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeit des Käufers bzw. Bestellers jederzeit Sicherheiten unserer Wahl (insbesondere Grundschulden) und deren Verstärkung zu fordern, wir sind bevollmächtigt, Werte des Käufers bzw. Bestellers, die unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit/Pfand in Anspruch zu nehmen und zu verwerten. Der Käufer bzw. Besteller kann Ansprüche, die ihm gegenüber uns zustehen, nur mit unserer Zustimmung abtreten, verpfänden oder sonst darüber verfügen.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, maßgebendes Recht.

Erfüllungsort für alle Lieferungen, auch frachtfreie, ist das Abgangswerk Velbert oder unser betreffendes Auslieferungslager. Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten des Käufers bzw. Bestellers und Gerichtsstand ist unser Sitz. Wir dürfen jedoch am Sitz des Käufers bzw. Bestellers und vor sonst möglichen Gerichten klagen. Für den Vertrag ist deutsches Recht, so wie es für Geschäfte zwischen lnländern im Inland gilt, ausschließlich maßgebend.